Wichtiger Hinweis:

Der Grundfreibetrag beträgt aktuell 1.410 EUR. Der Freibetrag für die erste unterhaltspflichtige Person 527,76 EUR. Ab der zweiten weiteren unterhaltspflichtigen Person beträgt der zusätzliche Freibetrag 294,02 EUR . Maximal können fünf unterhaltspflichtige Personen auf einem P-Konto eingerichtet werden. Zusätzlich als unpfändbar bescheinigt werden können folgende Zahlungseingänge: Kindergeld einmalige Sozialleistungen nach SGB II, SGB XII und AsylbLG, z.B. Erstausstattungen, Zuschüsse für Klassenfahrten und anderes mehr, einzelne Leistungen aufgrund einer Erkrankung/Behinderung, z.B. Pflegegeld, Blindengeld und ähnliche Leistungen, regelmäßige Leistungen nach SGB II, SGB XII und AsylbLG, wenn diese höher sind als der Freibetrag bzw. der erhöhte Freibetrag Hilfen der Bundesstiftung „Mutter und Kind“ und wenige weitere Hilfen, Nachzahlungen nach SGB II, SGB XII und AsylbLG in voller Höhe Nachzahlungen anderer Sozialleistungen (z.B. Rente, Arbeitslosengeld) oder von Lohn bis zu einer Höchstsumme von 500 €.

Um den höheren Freibetrag zu erhalten, brauchen Sie eine P-Konto Bescheinigung.

Ihre Bank ist nur dann verpflichtet den berechneten Pfändungsschutz einzurichten, wenn Sie eine P-Konto Bescheinigung nach § 903 Abs.1 ZPO erhalten haben. Diese P-Konto Bescheinigung können Sie auf der folgenden Seite beantragen.

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